ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR BEWEHRUNGSARBEITEN
AVB-BA 2010
- Vertragsgrundlagen
Vertragsgrundlagen sind:
a) die schriftliche Vereinbarung (z.B. Verhandlungspro-
tokoll, Angebotsannahme, Auftragsschreiben,
Bestellschein, Auftragsbestätigung, Schluss- und
Gegenschlussbrief), durch die der Vertrag zu Stande
gekommen ist;
b) Liefer- und Leistungsverzeichnis (samt Leistungsbe-
schreibung);
c) Allgemeine Vertragsbedingungen für Bewehrungs-
arbeiten;
d) Projektpläne;
e) die technischen und rechtlichen Bedingungen des
Bauherrn, die für das Gewerk des Auftragnehmers
zutreffen und in der Ausschreibung bzw. im Auf-
tragsschreiben angeführt sind;
f) die einschlägigen technischen und rechtlichen
ÖNORMEN, insbesondere B 2110, subsidiär die DIN
oder sonstige technische Vorschriften.
Diese erwähnten Vertragsgrundlagen gelten bei Wider-
sprüchen in der oben angeführten Reihenfolge.
Allfällige eigene Liefer- oder Ausführungsbedingungen des
Auftragnehmers gelten nicht.
Soweit diese Vertragsgrundlagen nicht dem Auftragneh-
mer übergeben werden, kann in diese beim Auftraggeber
eingesehen werden. - Überprüfung der Vertragsgrundlagen
Allfällige Unklarheiten des Auftragnehmers hinsichtlich der
Vertragsgrundlagen sind von diesem vor Angebotsabgabe
mit dem Auftraggeber aufzuklären; insbesondere hat er
sich über alle Umstände bei der Leistungserbringung zu
vergewissern.
Forderungen wegen unrichtiger Einschätzung allfälliger
Erschwernisse oder aus Kalkulationsfehlern werden nach
Auftragserteilung nicht anerkannt. - Weitergabe des Auftrages
Die gänzliche oder teilweise Weitergabe des Auftrages ist
grundsätzlich gestattet. Dem Einsatz eines konkreten
Subunternehmers ist durch den Auftraggeber schriftlich
zuzustimmen oder ist dieser begründet abzulehnen. - Leistungen
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen vertragsgemäß
auszuführen. Der Auftragnehmer darf nur in Österreich
zugelassene Baustähle verwenden.
Regieleistungen dürfen entsprechend den einschlägigen
Bestimmungen der ÖNORM B 2110 nur über gesonderten
Auftrag des Auftraggebers durchgeführt werden. Die Re-
gielisten sind dem Auftraggeber täglich, längstens am
nächsten Arbeitstag, zur Bestätigung vorzulegen; verspä-
tet vorgelegte Regielisten werden nicht als Verrechnungs-
grundlage anerkannt und es werden derartige Regiearbei-
ten nicht vergütet. Es werden jene Regiesätze vergütet,
die der jeweiligen Arbeit entsprechen.
Bei den Baubesprechungen des Auftraggebers hat bei
Bedarf ein Vertreter des Auftragnehmers, ohne gesonderte
Vergütung, teilzunehmen. Der Auftragnehmer ist verpflich-
tet, die vom Auftraggeber übergebenen Schnitt- und allfäl-
lige Biegelisten rechnerisch zu überprüfen. - Preise
In den Preisen müssen alle Arbeiten und Leistungen
enthalten sein, die zur vollständigen Herstellung der beauf-
tragten Leistung gehören.
Die Einheitspreise müssen daher alle zur fachgerechten
Erstellung der jeweiligen Leistung erforderlichen Neben-
leistungen beinhalten. In die Einheitspreise sind eine
allenfalls erforderliche Baustelleneinrichtung einschließlich
deren Räumung, sowie die Beistellung der Unterkünfte für
das Personal des Auftragnehmers einzurechnen. Das
Räumen und die Entsorgung von Resteisen obliegen dem
Auftragnehmer.
Nebenkosten wie Wege- und Trennungsgelder, Fahrzeit-
entschädigungen sowie alle sonstigen Zuschläge werden
nicht gesondert vergütet. Zuschläge für Überstunden,
Sonn- und Feiertagsstunden sowie Kosten für einen even-
tuellen Mehrschichtbetrieb werden dann nicht vergütet,
wenn die Gründe für den Verzug in der Sphäre des Auf-
tragnehmers liegen.
Alle Positionen des Leistungsverzeichnisses gelten ohne
Unterschied des Bauteiles, des Geschosses, des Herstel-
lungszeitraumes sowie einer eventuellen abschnittsweisen
Durchführung.
Durch Wintereinflüsse oder Schlechtwetter bedingte
Erschwernisse werden nicht gesondert vergütet.
Ein eventuell vereinbarter Nachlass gilt auch für allfällige
Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen der Leis-
tungen und Regieleistungen.
Zusätzliche Leistungen werden nur dann vergütet, wenn
der Auftragnehmer ein Zusatzangebot unverzüglich gelegt
hat und ein schriftlicher Zusatzauftrag erteilt wurde. Hierfür
gelten die Bedingungen des Hauptauftrages.
Folgende Leistungen sind – soweit bei Anbotlegung nicht
bekannt – gesondert zu vergüten:
a) von Bauteilen mit Heizsystemen jeglicher Art
b) bei Fertigteilen oder bei Gleit- und Kletterschalungen
c) Schweißarbeiten;
d) Hilfskonstruktionen und Unterstellungen für die Be-
wehrung sowie Abstandhalter aus Bewehrungsstahl
und Montagebewehrung, soweit diese in den
Schnitt- und Biegelisten nicht enthalten sind;
e) Spannstahlunterstellungen;
f) Bewehrung für Fertigteile;
g) die Verlegung von Ergänzungs- und
Zulagebewehrungen für Element-, Kassetten-, Hohl-
dielen- und sonstige Fertigteildecken, sowie für
Wandelementfertigteile;
h) Ausrichten von Anschlussbewehrung und Steckei-
sen;
i) Erschwernisse beim Verlegen der Bewehrung in
Köcherfundamenten unter Einbauteilen oder Aus-
steifungssteifungskonstruktionen im Inneren von
Gebäuden oder unter Tag
j) Einbau von Steckeisen nach Betonierbeginn, falls
keine Eisenbieger mehr auf der Baustelle sind;
k) bei Pfahl- und Schlitzwandkörben: Seilklemmen,
Indianer, Boden- oder Balkonplatten;
l) Bewehrung an vorgespannten Bauteilen, Spaltzug-
bewehrung, Bewehrung an Bauteilen mit
Schubverbügelungen, WIB-Tragwerken, unter Hilfs-
brücken, Randbalken, Wände höher 3,5m und
Schneiden von Laufmeterpositionen.
Die Umsatzsteuer ist gesondert anzuführen.
Dem Auftragnehmer ist die Abtretung von Forderungen
gegen den Auftraggeber gestattet. Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, die beabsichtigte Forderungsabtretung dem
Auftraggeber mindestens 4 Wochen vor Abtretung schrift-
lich anzuzeigen. Für den Fall der Abtretung wird eine
angemessene Bearbeitungsgebühr für den erhöhten Ver-
waltungsaufwand und sonstige damit verbundenen Nach-
teile für den Auftraggeber einbehalten bzw. zur Verrech-
nung gebracht. Dies gilt auch im Falle eines Ausgleichs-
oder Konkursverfahrens. Allfällige gegen den Auftragneh-
mer, Unternehmen dessen Konzerns oder Arbeitsgemein-
schaften, an denen der Auftragnehmer oder dessen Kon-
zerngesellschaften beteiligt sind, bestehende Gegen-
forderungen werden vorweg in Abzug gebracht. Dies
erfolgt u.a. auch im Falle einer Abtretung oder bei einer
Verpfändung der Forderungen des Auftragnehmers sowie
im Falle der Eröffnung eines Ausgleichs- oder Konkursver-
fahrens. Das gilt auch für Forderungen von Unternehmen
des Konzerns des Auftraggebers und für Arbeitsgemein-
schaften an denen dieser oder Konzerngesellschaften
beteiligt sind; damit erklärt sich der Auftragnehmer aus-
drücklich einverstanden. Der Auftragnehmer ist nicht
berechtigt, irgendwelche Gegen- bzw. Aufrechnungen
durchzuführen. - Transporte und Beistellungen
Der Transport des bearbeiteten Materials wird mangels
gegenteiliger Vereinbarung vom Auftragnehmer durchge-
führt. Das zu transportierende Material darf in der Breite
2,40 m und in der Länge 14,00 m nicht überschreiten.
Mehrkosten für Spezialtransporte bei Überlängen und
-breiten sind gesondert zu vergüten. Übersteigt die Be-
stellmenge die Ladekapazität des LKW von maximal
23 Tonnen, wird die Bestellmenge auf mehrere Fuhren
aufgeteilt.
Der auf der Baustelle zur bestellten Zeit eintreffende Last-
zug muss unverzüglich entladen werden. Überschreitet die
Entladezeit für eine Ladung von 23 Tonnen
2 Stunden und hat der Auftraggeber diese Überschreitung
zu vertreten, ist der Auftragnehmer berechtigt, jede ange-
fangene Viertelstunde gesondert zu verrechnen.
Trifft der Lastzug aus Gründen, die der Auftragnehmer zu
vertreten hat, mehr als 1/2 Stunde nach der bestellten Zeit
ein oder wird aus vom Auftragnehmer zu vertretenden
Gründen die Entladezeit von 2 Stunden überschritten, ist
der Auftraggeber berechtigt, dadurch entstehende Mehr-
kosten zu verrechnen.
Innerhalb der Baustelle müssen die zum Transport benö-
tigten Straßen für Schwerfahrzeuge ausreichend befestigt
sein und in ihren Radien und Neigungen deren Erforder-
nissen entsprechen.
Die Transporte erfolgen nur über gesonderte Bestellung
mit Kranwagen. Der Kran dient nur den Abladetätigkeiten
vom LKW auf die dem Auftragnehmer zugewiesenen
Lagerflächen. Der für die Beistellung des Kranwagens
vereinbarte Preis wird auch in jenen Fällen je angefange-
ner Stunde verrechnet, in denen das bestellte Fahrzeug
mit Kran nicht eingesetzt wird oder nicht bestellt wurde,
aber dennoch zum Einsatz kommt.
Dem Auftraggeber obliegen folgende kostenlose Beistel-
lungen und bauseitigen Leistungen:
a) einen gültigen Bauzeitplan und Ausführungspläne;
b) notwendige und geeignete Flächen samt
Unterlagshölzern für die Lagerung und das Vorflech-
ten der Bewehrung, die wenn möglich ohne
Umhebearbeiten einen jederzeitigen Zugriff auf die
einzelnen Positionen ermöglichen; bei Bedarf
versperrbare Lagermöglichkeiten für Hilfsstoffe;
c) Kran für Abladen von maximal Dreitonnenbunden;
Abladen (An- und Abhängen der Last), sofern keine
Eisenbieger auf der Baustelle sind (ausschließlich
allfälliger Umlagerung über Verlangen des Auftrag-
nehmers) sowie Transport der Bewehrung zur Ein-
baustelle, Versetzen (Stoßen) von vorgeflochtenen
Bewehrungskörben;
d) Herstellung der notwendigen Arbeits- und Schutz-
gerüste sowie Beistellung der erforderlichen Gerüst-
böcke; Umstellung der Gerüstböcke, ab einer Höhe
von 1,5 m;
e) Reinigung der Schalung vor und nach der Verle-
gung, Schneeräumung und Eisfreihaltung der Ein-
baustelle und Bewehrung sowie Gerüste und Eisen-
lager, soweit dies für die jeweiligen Verlegearbeiten
notwendig ist;
f) Bauwasser (die Abnahmestelle wird vom Auftragge-
ber festgelegt), Baustrom und ausreichende
Beleuchtung der Arbeitsbereiche;
g) Mitbenützung vorhandener Sanitäranlagen und
Tagesunterkünfte durch Eisenbieger;
h) Fertigstellung der erforderlichen Schalungen vor
Beginn der Verlegearbeiten, ausgenommen die Art
der Schalungsarbeiten erlaubt ein gleichzeitiges
oder hintereinander folgendes Arbeiten ohne Ein-
schränkung für die Bewehrungsverlegung;
i) Einweisung der Eisenbieger vor Ort in die für die
Verlegung erforderlichen Höhenkoten und Bau-
werksachsen;
j) Einbau von Hohlkörpern, Aussparungen und Anker-
platten;
k) erforderliches Sichern von Steckeisen und
Anschlussbewehrung sowie alle weiteren vorge-
schriebenen Unfallverhütungsmaßnahmen auf der
Baustelle (die persönliche Schutzausrüstung stellt
der Auftragnehmer).
Die Beistellungen und bauseitigen Leistungen erfolgen nur
für die Dauer der Verlegearbeiten. Nach Beendigung der
Verlegearbeiten hat der Auftragnehmer die beigestellten
Flächen, ohne Anspruch auf Entschädigung, unverzüglich
zu räumen.
Für alle übrigen Beistellungen und bauseitigen Leistungen
hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber festgelegten
Verrechnungssätze gegen Nachweis zu vergüten, die ihm
von den laufenden Rechnungen in Abzug gebracht werden
können.
Der Auftragnehmer erklärt, aus zeitweiligen Störungen von
Beistellungen, die nicht aus der Sphäre des Auftraggebers
kommen, keinerlei Ansprüche abzuleiten.
Den Weisungen des Auftraggebers (z.B. Geräte-
bedienungspersonal) ist unbedingt Folge zu leisten. Bei
missbräuchlicher oder vorschriftswidriger Verwendung der
beigestellten Anlagen oder Geräte haftet der Auftrag-
nehmer für alle daraus entstehenden Nachteile. - Ausführungstermine, Vertragsstrafe und
Übernahme
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen in Anpassung an
den tatsächlichen Baufortschritt zu erbringen. Die Ausfüh-
rungstermine (Zwischentermine und Fertigstellungstermin)
werden im Auftragsschreiben oder im Terminplan festge-
legt. Weiters sind zwischen Auftraggeber und Auftrag-
nehmer nach Bedarf die Liefertermine für den Beweh-
rungsstahl sowie die Liefer- und Verlegeprogramme ein-
vernehmlich festzulegen.
Die gewünschten Verlegeleistungen für eine Arbeitswoche
werden bis spätestens Donnerstag der Vorwoche in einem
schriftlichen Wochenplan einvernehmlich festgelegt.
Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertags-
schichten die von der Bauleitung gewünscht werden,
werden zusätzlich vergütet, sofern sie nicht auf einen
Verzug des Auftragnehmers zurückzuführen sind. Solche
Leistungen bedürfen der vorherigen, rechtzeitigen, geson-
derten Vereinbarung mit dem Auftragnehmer.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die
dem Stand der Technik entsprechenden Bewehrungspläne
(Schnitt- und allfällige Biegelisten) in zweifacher Ausferti-
gung, jeweils rechtzeitig, kostenlos, zu übergeben.
Sollten die Leistungen eines Bewehrungsplanes in
mehreren Abschnitten durchgeführt werden, ist für jeden
Abschnitt eine gesonderte Schnitt und allfällige Biegeliste
kostenlos beizustellen. Ein Exemplar wird dem Biege-
betrieb zugesandt, das andere der Verlegemannschaft auf
der Baustelle übergeben.
Für den Fall der Überschreitung von pönalisierten
Terminen, aus Gründen, die in der Sphäre des Auftrag-
nehmers liegen, beträgt die Vertragsstrafe für jeden Ka-
lendertag der Terminüberschreitung 1 ‰ der betreffenden
Teilleistungssumme, mindestens jedoch € 100,– , sofern
im Auftragsschreiben nichts anderes festgelegt wurde.
Darüber hinausgehende Forderungen können seitens des
Auftraggebers geltend gemacht werden. Die pönalisierten
Ausführungstermine verschieben sich nicht. In diesem Fall
ist der Auftragnehmer zu Forcierungsmaßnahmen auf
eigene Kosten verpflichtet. Erfolgt aufgrund des Verzuges
des Auftragnehmers eine Anpassung des Terminplans,
bleibt die Pönalisierung der ursprünglichen Ausführungs-
termine aufrecht.
Die Vertragsstrafe setzt Verzug in der Sphäre des Auftrag-
nehmers, jedoch kein Verschulden des Auftragnehmers
voraus. Der Nachweis eines Schadens ist nicht
erforderlich.
Werden die Ausführungstermine vom Auftraggeber aus
Gründen, die nicht in der Sphäre des Auftragnehmers
liegen, verschoben, berechtigt dies den Auftragnehmer
nicht zum Vertragsrücktritt. In diesem Fall verschieben sich
die pönalisierten Ausführungstermine um die Zeit der
Behinderung. Besteht der Auftraggeber jedoch auf
Einhaltung der ursprünglichen Ausführungstermine, ist der
Auftragnehmer zu Forcierungsmaßnahmen gegen Kosten-
ersatz verpflichtet. Die Pönalisierung der ursprünglichen
Ausführungstermine bleibt aufrecht.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Fertigstel-
lung seiner Leistungen nachweislich mitzuteilen. Hierauf
hat eine vorläufige Abnahme durch den Auftraggeber zu
erfolgen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vorläufige Abnahme
unverzüglich nach Fertigstellung der Bewehrung durchzu-
führen oder die vorläufige Abnahme durch Dritte (z.B.
durch den Bauherrn oder Statiker) unverzüglich zu veran-
lassen. Hierüber ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen,
das von den Teilnehmern zu unterfertigen ist.
In dieses Abnahmeprotokoll sind insbesondere aufzuneh-
men:
a) Ort, Datum, Uhrzeit, Teilnehmer,
b) Bauteil (Bauabschnitt) und Plannummer,
c) Mängel und Behebungsfrist (die Mängelbehebung ist
vor Betonierbeginn im Abnahmeprotokoll zu vermer-
ken).
Der Auftragnehmer erhält eine Kopie des Abnahmeproto-
kolls; erfolgt die Abnahme durch Dritte, ist dem Auftrag-
nehmer nach Möglichkeit eine Kopie des Abnahmeproto-
kolls auszufolgen.
Erfolgt durch den Auftraggeber jedoch keine vorläufige
Abnahme, gilt diese mit dem Betonierbeginn als vollzogen.
Mit der vorläufigen Abnahme wird die plangemäße Verle-
gung der Bewehrung (ausgenommen Anzahl der Abstand-
halter) bestätigt.
Die Übernahme der Leistungen des Auftragnehmers
erfolgt jedoch erst mit der endgültigen Übernahme des
Gesamtbauvorhabens durch den Bauherrn. Erst mit
diesem Zeitpunkt treten sämtliche Rechtsfolgen der Über-
nahme (insbesondere der Gefahrenübergang) ein.
Teilübernahmen erfolgen nicht.
Für Behinderungen gelten gemäß Punkt 1.f) dieser Ver-
tragsbedingungen die Bestimmungen der ÖNORM B 2110. - Gewährleistung
Im Rahmen der Gewährleistung haftet der Auftragnehmer
für die sach- und fachgerechte sowie termingemäße Aus-
führung der beauftragten Leistungen. Er haftet insbeson-
dere dafür, dass diese Leistungen die gewöhnlich voraus-
gesetzten und die im Vertrag zugesicherten Eigenschaften
haben und den anerkannten Regeln der Technik, den
einschlägigen ÖNORMEN (subsidiär den DIN) sowie den
fachspezifischen technischen Vorschriften entsprechen.
Der Auftragnehmer haftet stets in jenem Umfang, in wel-
chem der Auftraggeber gegenüber seinem Auftraggeber
(Bauherrn) für Schadenersatz und Gewährleistung haftet.
Sollte der Auftragnehmer diesen Verpflichtungen nicht voll
nachkommen, haftet er für alle daraus entstehenden Nach-
teile einschließlich Folgeschäden.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der endgültigen
Übernahme des Gesamtbauvorhabens durch den
Bauherrn.
Der Auftragnehmer hat auch jene Kosten zu ersetzen, die
anlässlich der Behebung eines Mangels zusätzlich
auftreten (z.B. Leistungen anderer Auftragnehmer, zusätz-
liche Überwachungstätigkeit durch die örtliche Bauaufsicht
und den Prüfingenieur, Sanierung von Bauteilen).
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Mängel- und
Schadensbehebung auch selbst oder durch Dritte auf
Kosten des Auftragnehmers durchzuführen oder durchfüh-
ren zu lassen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer
bei Kenntnis von Mängeln unverzüglich zu verständigen,
um ihm die Besichtigung des Mangels und die Unterbrei-
tung allfälliger Sanierungsvorschläge zu ermöglichen.
Wird vom Auftraggeber die Mängelbehebung durch den
Auftragnehmer verlangt, sind die Mängel vom Auftrag-
nehmer bei Gefahr im Verzug sofort, sonst aber – nach
Aufforderung – innerhalb angemessener Frist kostenlos zu
beheben.
Wird der Auftraggeber wegen Mängel von seinem Auftrag-
geber (Bauherrn) in Anspruch genommen, so ist er jeden-
falls berechtigt, sich vollständig beim Auftragnehmer zu
regressieren; der Auftragnehmer hat den Auftraggeber
diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten
(einschließlich Prozesskosten).
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer im Falle der
Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu verständigen. - Schadenersatz
Der Auftragnehmer haftet in vollem Umfang für alle von
ihm oder seinen Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen
verursachten Personen- und Sachschäden, die dem
Auftraggeber, dem Bauherrn oder Dritten zugefügt werden.
Sollten Schadenersatzansprüche gegen den Auftraggeber
erhoben werden, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom
Auftragnehmer Ersatz zu fordern. Der Auftragnehmer hat
den Auftraggeber diesbezüglich vollkommen schad- und
klaglos zu halten (einschließlich Prozesskosten).
Der Auftragnehmer haftet auch für Mangelfolgeschäden. - Haftpflichtversicherung
Der Auftragnehmer bestätigt, dass er selbst eine ausrei-
chende Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat
und verpflichtet sich, diese bis zum Ablauf der Gewähr-
leistungsfrist aufrecht zu halten. - Rechnungslegung
Verrechnungsbasis ist das theoretische Gewicht der
Schnittlisten, erstellt laut ÖNORM unter Berücksichtigung
eventueller Richtigstellungen und Zusatzlieferungen nach
Polygonmaß. Das Laufmetergewicht wird für DM 8-12 mm
mit 3 Dezimalstellen und für DM 14-50 mm mit 2 Dezimal-
stellen berechnet.
Die Gewichte für Matten und sonstige Bewehrungsproduk-
te werden nach den jeweils angebotenen Preislisten abge-
rechnet.
Abrechnungsbasis für Regiearbeiten und Zuschläge sind
die von der Bauleitung oder dem Polier zu bestätigenden
Arbeitsbelege.
Die Verrechnung der im Armierungsbetrieb erbrachten
Leistungen erfolgt aufgrund der Lieferscheine nach Aus-
lieferung oder Abholung und ebenfalls nach theoretischem
Gewicht. Die Verrechnung der Verlegeleistungen erfolgt
nach den bestätigten Verlegeberichten.
Die Prüfung und Zahlung der Rechnungen erfolgt inner-
halb von 30 Tagen nach Rechnungseingang beim Auftrag-
geber.
Es erfolgt kein Abzug für Deckungs- und Haftungs-
rücklässe.
Ist ein Skonto vereinbart, wird das Recht auf Skontoabzug
für innerhalb der Skontofrist geleistete Zahlungen nicht
dadurch aufgehoben, dass andere Zahlungen außerhalb
der Skontofrist geleistet werden.
Die Preise enthalten keine Umsatzsteuer.
Der Umsatzsteuersatz für die Lieferungen und Leistungen
des Auftragnehmers beträgt 20 %.
Im Falle einer Bauleistung (daher inkl. Verlegeleistung auf
der Baustelle) fakturiert der Auftragnehmer auf Grund des - Abgabenänderungsgesetzes 2002 (BGBl I Nr.
132/2002, vom 13.08.2002) seine Leistungen ohne Um-
satzsteuer.
Geht der Auftragnehmer davon aus, dass es sich beim
Auftraggeber um ein Unternehmen handelt, das üblicher-
weise Bauleistungen erbringt bzw. zur Erbringung dieser
Bauleistung beauftragt ist, wird auf den Ausgangsrech-
nungen die (rechtzeitig bekannt zu gebende) UID Nummer
des Auftraggebers angegeben und der Übergang der
Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1a UStG erklärt.
Sollte der Auftraggeber nicht Leistungsempfänger im
Sinne des § 19 Abs. 1a UStG sein, ist dies dem Auftrag-
nehmer rechtzeitig mitzuteilen.
Reine Materiallieferungen zu denen auch die Lieferung
von vorgefertigter Bewehrung zählt, können mangels
direkter Leistung auf der Baustelle nicht als Bauleistung
gesehen werden und fallen daher nicht unter diese Rege-
lung. Die Fakturierung erfolgt mit ausgewiesener Umsatz-
steuer.
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt der gelieferte Be-
wehrungsstahl Eigentum des Auftragnehmers (Eigentums-
vorbehalt). - Rücktritt vom Vertrag
Auftraggeber und Auftragnehmer sind aus den in der
ÖNORM B 2110 aufgezählten Gründen zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt.
Darüber hinaus kann der Auftraggeber den Rücktritt vom
Vertrag mittels eingeschriebenen Briefes auch erklären,
wenn der Bauvertrag mit dem Bauherrn aufgelöst wird
oder kein Bedarf für die vereinbarten Leistungen oder
Teilleistungen mehr gegeben ist oder der Auftragnehmer
vom Bauherrn als Subunternehmer abgelehnt wird.
In diesen Fällen hat der Auftragnehmer Anspruch auf
Vergütung der bereits ausgeführten Leistungen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, beim Bauherrn die
Interessen des Auftragnehmers bestmöglich wahrzuneh-
men. Sollte der Auftragnehmer mit einer Teilleistung trotz
Setzung einer angemessenen Nachfrist in Verzug geraten,
kann der Auftraggeber – unbeschadet seines Rücktritts-
rechtes bezüglich der Gesamtleistung – auch nur hinsicht-
lich dieser Teilleistung oder der noch ausständigen
Leistung den Vertragsrücktritt erklären. Der Auftraggeber
ist nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Nach-
frist zur Ersatzvornahme berechtigt. Der Auftragnehmer
hat sämtliche Kosten der Ersatzvornahme zu tragen. Bei
Verschulden haftet er überdies für alle daraus
entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschäden. - Arbeitnehmervorschriften
Hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitskräften hat der
Auftragnehmer alle kollektivvertraglichen, arbeits- und
sozialrechtlichen Bestimmungen sowie sämtliche Arbeit-
nehmerschutzvorschriften, insbesondere das Arbeitneh-
merInnenschutzgesetz (einschließlich Verordnungen),
genauestens zu beachten.
Der Auftragnehmer hat einen Baustellenverantwortlichen
namentlich bekannt zu geben und das Protokoll einer
Erstevaluierung dem Auftraggeber auszuhändigen.
Bei der Beschäftigung von Leiharbeitskräften ist auch das
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zu berücksichtigen.
Im Falle der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte
sind weiters alle hiefür geltenden Vorschriften,
insbesondere das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das
Fremdenpolizeigesetz sowie das Passgesetz genauestens
einzuhalten.
Bei Verstoß gegen diese Vorschriften haftet der Auftrag-
nehmer für alle daraus entstehenden Nachteile
einschließlich Folgeschäden. Wenn der Auftragnehmer
nicht unverzüglichen den gesetzmäßigen Zustand herstellt,
behält sich der Auftraggeber weitere Schritte (insbesonde-
re den Rücktritt vom Vertrag) vor. - Sonstiges
Die Anbringung von Firmen- oder Werbetafeln darf nur im
Einvernehmen mit dem Auftraggeber erfolgen.
Für den vom Auftragnehmer oder einem Lieferanten auf
der Baustelle gelagerten Bewehrungsstahl sowie für die
vom Auftragnehmer dort gelagerten Geräte wird vom
Auftraggeber keine Haftung übernommen. Wird der gelie-
ferte Bewehrungsstahl über Verlangen des Auftraggebers
erst später verlegt, haftet der Auftraggeber nach der - Woche für Verlust und Beschädigung.
Der Auftragnehmer hat seine Arbeitsstelle sowie seine
Lager-, Unterkunfts- und Werkstättenräume stets sauber
zu halten, insbesondere ist er verpflichtet, das eigene
Verpackungsmaterial ordnungsgemäß selbst zu
entsorgen. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung
innerhalb angemessener Frist nicht nach, erfolgt eine
Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers. Die
Zufahrt und der Anliegerverkehr im Baustellenbereich
dürfen vom Auftragnehmer, von seinem Personal und
seinen Lieferanten nicht behindert werden.
Die von Behörden nachträglich (z.B. aus Rücksicht auf
Anrainer) erlassenen Auflagen sind genauestens einzuhal-
ten. - Gerichtsstand
Gerichtsstand ist auch der Erfüllungsort. Es gilt formelles
und materielles österreichisches Recht. - Änderungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingun-
gen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung beider Vertragspartner, dies gilt auch für den
Fall einer Vereinbarung des Abgehens von der vereinbar-
ten Schriftform.