AGB

ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR BEWEHRUNGSARBEITEN
AVB-BA 2010

  1. Vertragsgrundlagen
    Vertragsgrundlagen sind:
    a) die schriftliche Vereinbarung (z.B. Verhandlungspro-
    tokoll, Angebotsannahme, Auftragsschreiben,
    Bestellschein, Auftragsbestätigung, Schluss- und
    Gegenschlussbrief), durch die der Vertrag zu Stande
    gekommen ist;
    b) Liefer- und Leistungsverzeichnis (samt Leistungsbe-
    schreibung);
    c) Allgemeine Vertragsbedingungen für Bewehrungs-
    arbeiten;
    d) Projektpläne;
    e) die technischen und rechtlichen Bedingungen des
    Bauherrn, die für das Gewerk des Auftragnehmers
    zutreffen und in der Ausschreibung bzw. im Auf-
    tragsschreiben angeführt sind;
    f) die einschlägigen technischen und rechtlichen
    ÖNORMEN, insbesondere B 2110, subsidiär die DIN
    oder sonstige technische Vorschriften.
    Diese erwähnten Vertragsgrundlagen gelten bei Wider-
    sprüchen in der oben angeführten Reihenfolge.
    Allfällige eigene Liefer- oder Ausführungsbedingungen des
    Auftragnehmers gelten nicht.
    Soweit diese Vertragsgrundlagen nicht dem Auftragneh-
    mer übergeben werden, kann in diese beim Auftraggeber
    eingesehen werden.
  2. Überprüfung der Vertragsgrundlagen
    Allfällige Unklarheiten des Auftragnehmers hinsichtlich der
    Vertragsgrundlagen sind von diesem vor Angebotsabgabe
    mit dem Auftraggeber aufzuklären; insbesondere hat er
    sich über alle Umstände bei der Leistungserbringung zu
    vergewissern.
    Forderungen wegen unrichtiger Einschätzung allfälliger
    Erschwernisse oder aus Kalkulationsfehlern werden nach
    Auftragserteilung nicht anerkannt.
  3. Weitergabe des Auftrages
    Die gänzliche oder teilweise Weitergabe des Auftrages ist
    grundsätzlich gestattet. Dem Einsatz eines konkreten
    Subunternehmers ist durch den Auftraggeber schriftlich
    zuzustimmen oder ist dieser begründet abzulehnen.
  4. Leistungen
    Der Auftragnehmer hat seine Leistungen vertragsgemäß
    auszuführen. Der Auftragnehmer darf nur in Österreich
    zugelassene Baustähle verwenden.
    Regieleistungen dürfen entsprechend den einschlägigen
    Bestimmungen der ÖNORM B 2110 nur über gesonderten
    Auftrag des Auftraggebers durchgeführt werden. Die Re-
    gielisten sind dem Auftraggeber täglich, längstens am
    nächsten Arbeitstag, zur Bestätigung vorzulegen; verspä-
    tet vorgelegte Regielisten werden nicht als Verrechnungs-
    grundlage anerkannt und es werden derartige Regiearbei-
    ten nicht vergütet. Es werden jene Regiesätze vergütet,
    die der jeweiligen Arbeit entsprechen.
    Bei den Baubesprechungen des Auftraggebers hat bei
    Bedarf ein Vertreter des Auftragnehmers, ohne gesonderte
    Vergütung, teilzunehmen. Der Auftragnehmer ist verpflich-
    tet, die vom Auftraggeber übergebenen Schnitt- und allfäl-
    lige Biegelisten rechnerisch zu überprüfen.
  5. Preise
    In den Preisen müssen alle Arbeiten und Leistungen
    enthalten sein, die zur vollständigen Herstellung der beauf-
    tragten Leistung gehören.
    Die Einheitspreise müssen daher alle zur fachgerechten
    Erstellung der jeweiligen Leistung erforderlichen Neben-
    leistungen beinhalten. In die Einheitspreise sind eine
    allenfalls erforderliche Baustelleneinrichtung einschließlich
    deren Räumung, sowie die Beistellung der Unterkünfte für
    das Personal des Auftragnehmers einzurechnen. Das
    Räumen und die Entsorgung von Resteisen obliegen dem
    Auftragnehmer.
    Nebenkosten wie Wege- und Trennungsgelder, Fahrzeit-
    entschädigungen sowie alle sonstigen Zuschläge werden
    nicht gesondert vergütet. Zuschläge für Überstunden,
    Sonn- und Feiertagsstunden sowie Kosten für einen even-
    tuellen Mehrschichtbetrieb werden dann nicht vergütet,
    wenn die Gründe für den Verzug in der Sphäre des Auf-
    tragnehmers liegen.
    Alle Positionen des Leistungsverzeichnisses gelten ohne
    Unterschied des Bauteiles, des Geschosses, des Herstel-
    lungszeitraumes sowie einer eventuellen abschnittsweisen
    Durchführung.
    Durch Wintereinflüsse oder Schlechtwetter bedingte
    Erschwernisse werden nicht gesondert vergütet.
    Ein eventuell vereinbarter Nachlass gilt auch für allfällige
    Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen der Leis-
    tungen und Regieleistungen.
    Zusätzliche Leistungen werden nur dann vergütet, wenn
    der Auftragnehmer ein Zusatzangebot unverzüglich gelegt
    hat und ein schriftlicher Zusatzauftrag erteilt wurde. Hierfür
    gelten die Bedingungen des Hauptauftrages.
    Folgende Leistungen sind – soweit bei Anbotlegung nicht
    bekannt – gesondert zu vergüten:
    a) von Bauteilen mit Heizsystemen jeglicher Art
    b) bei Fertigteilen oder bei Gleit- und Kletterschalungen
    c) Schweißarbeiten;
    d) Hilfskonstruktionen und Unterstellungen für die Be-
    wehrung sowie Abstandhalter aus Bewehrungsstahl
    und Montagebewehrung, soweit diese in den
    Schnitt- und Biegelisten nicht enthalten sind;
    e) Spannstahlunterstellungen;
    f) Bewehrung für Fertigteile;
    g) die Verlegung von Ergänzungs- und
    Zulagebewehrungen für Element-, Kassetten-, Hohl-
    dielen- und sonstige Fertigteildecken, sowie für
    Wandelementfertigteile;
    h) Ausrichten von Anschlussbewehrung und Steckei-
    sen;
    i) Erschwernisse beim Verlegen der Bewehrung in
    Köcherfundamenten unter Einbauteilen oder Aus-
    steifungssteifungskonstruktionen im Inneren von
    Gebäuden oder unter Tag
    j) Einbau von Steckeisen nach Betonierbeginn, falls
    keine Eisenbieger mehr auf der Baustelle sind;
    k) bei Pfahl- und Schlitzwandkörben: Seilklemmen,
    Indianer, Boden- oder Balkonplatten;
    l) Bewehrung an vorgespannten Bauteilen, Spaltzug-
    bewehrung, Bewehrung an Bauteilen mit
    Schubverbügelungen, WIB-Tragwerken, unter Hilfs-
    brücken, Randbalken, Wände höher 3,5m und
    Schneiden von Laufmeterpositionen.
    Die Umsatzsteuer ist gesondert anzuführen.
    Dem Auftragnehmer ist die Abtretung von Forderungen
    gegen den Auftraggeber gestattet. Der Auftragnehmer ist
    verpflichtet, die beabsichtigte Forderungsabtretung dem
    Auftraggeber mindestens 4 Wochen vor Abtretung schrift-
    lich anzuzeigen. Für den Fall der Abtretung wird eine
    angemessene Bearbeitungsgebühr für den erhöhten Ver-
    waltungsaufwand und sonstige damit verbundenen Nach-
    teile für den Auftraggeber einbehalten bzw. zur Verrech-
    nung gebracht. Dies gilt auch im Falle eines Ausgleichs-
    oder Konkursverfahrens. Allfällige gegen den Auftragneh-
    mer, Unternehmen dessen Konzerns oder Arbeitsgemein-
    schaften, an denen der Auftragnehmer oder dessen Kon-
    zerngesellschaften beteiligt sind, bestehende Gegen-
    forderungen werden vorweg in Abzug gebracht. Dies
    erfolgt u.a. auch im Falle einer Abtretung oder bei einer
    Verpfändung der Forderungen des Auftragnehmers sowie
    im Falle der Eröffnung eines Ausgleichs- oder Konkursver-
    fahrens. Das gilt auch für Forderungen von Unternehmen
    des Konzerns des Auftraggebers und für Arbeitsgemein-
    schaften an denen dieser oder Konzerngesellschaften
    beteiligt sind; damit erklärt sich der Auftragnehmer aus-
    drücklich einverstanden. Der Auftragnehmer ist nicht
    berechtigt, irgendwelche Gegen- bzw. Aufrechnungen
    durchzuführen.
  6. Transporte und Beistellungen
    Der Transport des bearbeiteten Materials wird mangels
    gegenteiliger Vereinbarung vom Auftragnehmer durchge-
    führt. Das zu transportierende Material darf in der Breite
    2,40 m und in der Länge 14,00 m nicht überschreiten.
    Mehrkosten für Spezialtransporte bei Überlängen und
    -breiten sind gesondert zu vergüten. Übersteigt die Be-
    stellmenge die Ladekapazität des LKW von maximal
    23 Tonnen, wird die Bestellmenge auf mehrere Fuhren
    aufgeteilt.
    Der auf der Baustelle zur bestellten Zeit eintreffende Last-
    zug muss unverzüglich entladen werden. Überschreitet die
    Entladezeit für eine Ladung von 23 Tonnen
    2 Stunden und hat der Auftraggeber diese Überschreitung
    zu vertreten, ist der Auftragnehmer berechtigt, jede ange-
    fangene Viertelstunde gesondert zu verrechnen.
    Trifft der Lastzug aus Gründen, die der Auftragnehmer zu
    vertreten hat, mehr als 1/2 Stunde nach der bestellten Zeit
    ein oder wird aus vom Auftragnehmer zu vertretenden
    Gründen die Entladezeit von 2 Stunden überschritten, ist
    der Auftraggeber berechtigt, dadurch entstehende Mehr-
    kosten zu verrechnen.
    Innerhalb der Baustelle müssen die zum Transport benö-
    tigten Straßen für Schwerfahrzeuge ausreichend befestigt
    sein und in ihren Radien und Neigungen deren Erforder-
    nissen entsprechen.
    Die Transporte erfolgen nur über gesonderte Bestellung
    mit Kranwagen. Der Kran dient nur den Abladetätigkeiten
    vom LKW auf die dem Auftragnehmer zugewiesenen
    Lagerflächen. Der für die Beistellung des Kranwagens
    vereinbarte Preis wird auch in jenen Fällen je angefange-
    ner Stunde verrechnet, in denen das bestellte Fahrzeug
    mit Kran nicht eingesetzt wird oder nicht bestellt wurde,
    aber dennoch zum Einsatz kommt.
    Dem Auftraggeber obliegen folgende kostenlose Beistel-
    lungen und bauseitigen Leistungen:
    a) einen gültigen Bauzeitplan und Ausführungspläne;
    b) notwendige und geeignete Flächen samt
    Unterlagshölzern für die Lagerung und das Vorflech-
    ten der Bewehrung, die wenn möglich ohne
    Umhebearbeiten einen jederzeitigen Zugriff auf die
    einzelnen Positionen ermöglichen; bei Bedarf
    versperrbare Lagermöglichkeiten für Hilfsstoffe;
    c) Kran für Abladen von maximal Dreitonnenbunden;
    Abladen (An- und Abhängen der Last), sofern keine
    Eisenbieger auf der Baustelle sind (ausschließlich
    allfälliger Umlagerung über Verlangen des Auftrag-
    nehmers) sowie Transport der Bewehrung zur Ein-
    baustelle, Versetzen (Stoßen) von vorgeflochtenen
    Bewehrungskörben;
    d) Herstellung der notwendigen Arbeits- und Schutz-
    gerüste sowie Beistellung der erforderlichen Gerüst-
    böcke; Umstellung der Gerüstböcke, ab einer Höhe
    von 1,5 m;
    e) Reinigung der Schalung vor und nach der Verle-
    gung, Schneeräumung und Eisfreihaltung der Ein-
    baustelle und Bewehrung sowie Gerüste und Eisen-
    lager, soweit dies für die jeweiligen Verlegearbeiten
    notwendig ist;
    f) Bauwasser (die Abnahmestelle wird vom Auftragge-
    ber festgelegt), Baustrom und ausreichende
    Beleuchtung der Arbeitsbereiche;
    g) Mitbenützung vorhandener Sanitäranlagen und
    Tagesunterkünfte durch Eisenbieger;
    h) Fertigstellung der erforderlichen Schalungen vor
    Beginn der Verlegearbeiten, ausgenommen die Art
    der Schalungsarbeiten erlaubt ein gleichzeitiges
    oder hintereinander folgendes Arbeiten ohne Ein-
    schränkung für die Bewehrungsverlegung;
    i) Einweisung der Eisenbieger vor Ort in die für die
    Verlegung erforderlichen Höhenkoten und Bau-
    werksachsen;
    j) Einbau von Hohlkörpern, Aussparungen und Anker-
    platten;
    k) erforderliches Sichern von Steckeisen und
    Anschlussbewehrung sowie alle weiteren vorge-
    schriebenen Unfallverhütungsmaßnahmen auf der
    Baustelle (die persönliche Schutzausrüstung stellt
    der Auftragnehmer).
    Die Beistellungen und bauseitigen Leistungen erfolgen nur
    für die Dauer der Verlegearbeiten. Nach Beendigung der
    Verlegearbeiten hat der Auftragnehmer die beigestellten
    Flächen, ohne Anspruch auf Entschädigung, unverzüglich
    zu räumen.
    Für alle übrigen Beistellungen und bauseitigen Leistungen
    hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber festgelegten
    Verrechnungssätze gegen Nachweis zu vergüten, die ihm
    von den laufenden Rechnungen in Abzug gebracht werden
    können.
    Der Auftragnehmer erklärt, aus zeitweiligen Störungen von
    Beistellungen, die nicht aus der Sphäre des Auftraggebers
    kommen, keinerlei Ansprüche abzuleiten.
    Den Weisungen des Auftraggebers (z.B. Geräte-
    bedienungspersonal) ist unbedingt Folge zu leisten. Bei
    missbräuchlicher oder vorschriftswidriger Verwendung der
    beigestellten Anlagen oder Geräte haftet der Auftrag-
    nehmer für alle daraus entstehenden Nachteile.
  7. Ausführungstermine, Vertragsstrafe und
    Übernahme
    Der Auftragnehmer hat seine Leistungen in Anpassung an
    den tatsächlichen Baufortschritt zu erbringen. Die Ausfüh-
    rungstermine (Zwischentermine und Fertigstellungstermin)
    werden im Auftragsschreiben oder im Terminplan festge-
    legt. Weiters sind zwischen Auftraggeber und Auftrag-
    nehmer nach Bedarf die Liefertermine für den Beweh-
    rungsstahl sowie die Liefer- und Verlegeprogramme ein-
    vernehmlich festzulegen.
    Die gewünschten Verlegeleistungen für eine Arbeitswoche
    werden bis spätestens Donnerstag der Vorwoche in einem
    schriftlichen Wochenplan einvernehmlich festgelegt.
    Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertags-
    schichten die von der Bauleitung gewünscht werden,
    werden zusätzlich vergütet, sofern sie nicht auf einen
    Verzug des Auftragnehmers zurückzuführen sind. Solche
    Leistungen bedürfen der vorherigen, rechtzeitigen, geson-
    derten Vereinbarung mit dem Auftragnehmer.
    Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die
    dem Stand der Technik entsprechenden Bewehrungspläne
    (Schnitt- und allfällige Biegelisten) in zweifacher Ausferti-
    gung, jeweils rechtzeitig, kostenlos, zu übergeben.
    Sollten die Leistungen eines Bewehrungsplanes in
    mehreren Abschnitten durchgeführt werden, ist für jeden
    Abschnitt eine gesonderte Schnitt und allfällige Biegeliste
    kostenlos beizustellen. Ein Exemplar wird dem Biege-
    betrieb zugesandt, das andere der Verlegemannschaft auf
    der Baustelle übergeben.
    Für den Fall der Überschreitung von pönalisierten
    Terminen, aus Gründen, die in der Sphäre des Auftrag-
    nehmers liegen, beträgt die Vertragsstrafe für jeden Ka-
    lendertag der Terminüberschreitung 1 ‰ der betreffenden
    Teilleistungssumme, mindestens jedoch € 100,– , sofern
    im Auftragsschreiben nichts anderes festgelegt wurde.
    Darüber hinausgehende Forderungen können seitens des
    Auftraggebers geltend gemacht werden. Die pönalisierten
    Ausführungstermine verschieben sich nicht. In diesem Fall
    ist der Auftragnehmer zu Forcierungsmaßnahmen auf
    eigene Kosten verpflichtet. Erfolgt aufgrund des Verzuges
    des Auftragnehmers eine Anpassung des Terminplans,
    bleibt die Pönalisierung der ursprünglichen Ausführungs-
    termine aufrecht.
    Die Vertragsstrafe setzt Verzug in der Sphäre des Auftrag-
    nehmers, jedoch kein Verschulden des Auftragnehmers
    voraus. Der Nachweis eines Schadens ist nicht
    erforderlich.
    Werden die Ausführungstermine vom Auftraggeber aus
    Gründen, die nicht in der Sphäre des Auftragnehmers
    liegen, verschoben, berechtigt dies den Auftragnehmer
    nicht zum Vertragsrücktritt. In diesem Fall verschieben sich
    die pönalisierten Ausführungstermine um die Zeit der
    Behinderung. Besteht der Auftraggeber jedoch auf
    Einhaltung der ursprünglichen Ausführungstermine, ist der
    Auftragnehmer zu Forcierungsmaßnahmen gegen Kosten-
    ersatz verpflichtet. Die Pönalisierung der ursprünglichen
    Ausführungstermine bleibt aufrecht.
    Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Fertigstel-
    lung seiner Leistungen nachweislich mitzuteilen. Hierauf
    hat eine vorläufige Abnahme durch den Auftraggeber zu
    erfolgen.
    Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vorläufige Abnahme
    unverzüglich nach Fertigstellung der Bewehrung durchzu-
    führen oder die vorläufige Abnahme durch Dritte (z.B.
    durch den Bauherrn oder Statiker) unverzüglich zu veran-
    lassen. Hierüber ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen,
    das von den Teilnehmern zu unterfertigen ist.
    In dieses Abnahmeprotokoll sind insbesondere aufzuneh-
    men:
    a) Ort, Datum, Uhrzeit, Teilnehmer,
    b) Bauteil (Bauabschnitt) und Plannummer,
    c) Mängel und Behebungsfrist (die Mängelbehebung ist
    vor Betonierbeginn im Abnahmeprotokoll zu vermer-
    ken).
    Der Auftragnehmer erhält eine Kopie des Abnahmeproto-
    kolls; erfolgt die Abnahme durch Dritte, ist dem Auftrag-
    nehmer nach Möglichkeit eine Kopie des Abnahmeproto-
    kolls auszufolgen.
    Erfolgt durch den Auftraggeber jedoch keine vorläufige
    Abnahme, gilt diese mit dem Betonierbeginn als vollzogen.
    Mit der vorläufigen Abnahme wird die plangemäße Verle-
    gung der Bewehrung (ausgenommen Anzahl der Abstand-
    halter) bestätigt.
    Die Übernahme der Leistungen des Auftragnehmers
    erfolgt jedoch erst mit der endgültigen Übernahme des
    Gesamtbauvorhabens durch den Bauherrn. Erst mit
    diesem Zeitpunkt treten sämtliche Rechtsfolgen der Über-
    nahme (insbesondere der Gefahrenübergang) ein.
    Teilübernahmen erfolgen nicht.
    Für Behinderungen gelten gemäß Punkt 1.f) dieser Ver-
    tragsbedingungen die Bestimmungen der ÖNORM B 2110.
  8. Gewährleistung
    Im Rahmen der Gewährleistung haftet der Auftragnehmer
    für die sach- und fachgerechte sowie termingemäße Aus-
    führung der beauftragten Leistungen. Er haftet insbeson-
    dere dafür, dass diese Leistungen die gewöhnlich voraus-
    gesetzten und die im Vertrag zugesicherten Eigenschaften
    haben und den anerkannten Regeln der Technik, den
    einschlägigen ÖNORMEN (subsidiär den DIN) sowie den
    fachspezifischen technischen Vorschriften entsprechen.
    Der Auftragnehmer haftet stets in jenem Umfang, in wel-
    chem der Auftraggeber gegenüber seinem Auftraggeber
    (Bauherrn) für Schadenersatz und Gewährleistung haftet.
    Sollte der Auftragnehmer diesen Verpflichtungen nicht voll
    nachkommen, haftet er für alle daraus entstehenden Nach-
    teile einschließlich Folgeschäden.
    Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der endgültigen
    Übernahme des Gesamtbauvorhabens durch den
    Bauherrn.
    Der Auftragnehmer hat auch jene Kosten zu ersetzen, die
    anlässlich der Behebung eines Mangels zusätzlich
    auftreten (z.B. Leistungen anderer Auftragnehmer, zusätz-
    liche Überwachungstätigkeit durch die örtliche Bauaufsicht
    und den Prüfingenieur, Sanierung von Bauteilen).
    Der Auftraggeber ist berechtigt, die Mängel- und
    Schadensbehebung auch selbst oder durch Dritte auf
    Kosten des Auftragnehmers durchzuführen oder durchfüh-
    ren zu lassen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer
    bei Kenntnis von Mängeln unverzüglich zu verständigen,
    um ihm die Besichtigung des Mangels und die Unterbrei-
    tung allfälliger Sanierungsvorschläge zu ermöglichen.
    Wird vom Auftraggeber die Mängelbehebung durch den
    Auftragnehmer verlangt, sind die Mängel vom Auftrag-
    nehmer bei Gefahr im Verzug sofort, sonst aber – nach
    Aufforderung – innerhalb angemessener Frist kostenlos zu
    beheben.
    Wird der Auftraggeber wegen Mängel von seinem Auftrag-
    geber (Bauherrn) in Anspruch genommen, so ist er jeden-
    falls berechtigt, sich vollständig beim Auftragnehmer zu
    regressieren; der Auftragnehmer hat den Auftraggeber
    diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten
    (einschließlich Prozesskosten).
    Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer im Falle der
    Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu verständigen.
  9. Schadenersatz
    Der Auftragnehmer haftet in vollem Umfang für alle von
    ihm oder seinen Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen
    verursachten Personen- und Sachschäden, die dem
    Auftraggeber, dem Bauherrn oder Dritten zugefügt werden.
    Sollten Schadenersatzansprüche gegen den Auftraggeber
    erhoben werden, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom
    Auftragnehmer Ersatz zu fordern. Der Auftragnehmer hat
    den Auftraggeber diesbezüglich vollkommen schad- und
    klaglos zu halten (einschließlich Prozesskosten).
    Der Auftragnehmer haftet auch für Mangelfolgeschäden.
  10. Haftpflichtversicherung
    Der Auftragnehmer bestätigt, dass er selbst eine ausrei-
    chende Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat
    und verpflichtet sich, diese bis zum Ablauf der Gewähr-
    leistungsfrist aufrecht zu halten.
  11. Rechnungslegung
    Verrechnungsbasis ist das theoretische Gewicht der
    Schnittlisten, erstellt laut ÖNORM unter Berücksichtigung
    eventueller Richtigstellungen und Zusatzlieferungen nach
    Polygonmaß. Das Laufmetergewicht wird für DM 8-12 mm
    mit 3 Dezimalstellen und für DM 14-50 mm mit 2 Dezimal-
    stellen berechnet.
    Die Gewichte für Matten und sonstige Bewehrungsproduk-
    te werden nach den jeweils angebotenen Preislisten abge-
    rechnet.
    Abrechnungsbasis für Regiearbeiten und Zuschläge sind
    die von der Bauleitung oder dem Polier zu bestätigenden
    Arbeitsbelege.
    Die Verrechnung der im Armierungsbetrieb erbrachten
    Leistungen erfolgt aufgrund der Lieferscheine nach Aus-
    lieferung oder Abholung und ebenfalls nach theoretischem
    Gewicht. Die Verrechnung der Verlegeleistungen erfolgt
    nach den bestätigten Verlegeberichten.
    Die Prüfung und Zahlung der Rechnungen erfolgt inner-
    halb von 30 Tagen nach Rechnungseingang beim Auftrag-
    geber.
    Es erfolgt kein Abzug für Deckungs- und Haftungs-
    rücklässe.
    Ist ein Skonto vereinbart, wird das Recht auf Skontoabzug
    für innerhalb der Skontofrist geleistete Zahlungen nicht
    dadurch aufgehoben, dass andere Zahlungen außerhalb
    der Skontofrist geleistet werden.
    Die Preise enthalten keine Umsatzsteuer.
    Der Umsatzsteuersatz für die Lieferungen und Leistungen
    des Auftragnehmers beträgt 20 %.
    Im Falle einer Bauleistung (daher inkl. Verlegeleistung auf
    der Baustelle) fakturiert der Auftragnehmer auf Grund des
  12. Abgabenänderungsgesetzes 2002 (BGBl I Nr.
    132/2002, vom 13.08.2002) seine Leistungen ohne Um-
    satzsteuer.
    Geht der Auftragnehmer davon aus, dass es sich beim
    Auftraggeber um ein Unternehmen handelt, das üblicher-
    weise Bauleistungen erbringt bzw. zur Erbringung dieser
    Bauleistung beauftragt ist, wird auf den Ausgangsrech-
    nungen die (rechtzeitig bekannt zu gebende) UID Nummer
    des Auftraggebers angegeben und der Übergang der
    Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1a UStG erklärt.
    Sollte der Auftraggeber nicht Leistungsempfänger im
    Sinne des § 19 Abs. 1a UStG sein, ist dies dem Auftrag-
    nehmer rechtzeitig mitzuteilen.
    Reine Materiallieferungen zu denen auch die Lieferung
    von vorgefertigter Bewehrung zählt, können mangels
    direkter Leistung auf der Baustelle nicht als Bauleistung
    gesehen werden und fallen daher nicht unter diese Rege-
    lung. Die Fakturierung erfolgt mit ausgewiesener Umsatz-
    steuer.
    Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt der gelieferte Be-
    wehrungsstahl Eigentum des Auftragnehmers (Eigentums-
    vorbehalt).
  13. Rücktritt vom Vertrag
    Auftraggeber und Auftragnehmer sind aus den in der
    ÖNORM B 2110 aufgezählten Gründen zum Rücktritt vom
    Vertrag berechtigt.
    Darüber hinaus kann der Auftraggeber den Rücktritt vom
    Vertrag mittels eingeschriebenen Briefes auch erklären,
    wenn der Bauvertrag mit dem Bauherrn aufgelöst wird
    oder kein Bedarf für die vereinbarten Leistungen oder
    Teilleistungen mehr gegeben ist oder der Auftragnehmer
    vom Bauherrn als Subunternehmer abgelehnt wird.
    In diesen Fällen hat der Auftragnehmer Anspruch auf
    Vergütung der bereits ausgeführten Leistungen.
    Der Auftraggeber ist verpflichtet, beim Bauherrn die
    Interessen des Auftragnehmers bestmöglich wahrzuneh-
    men. Sollte der Auftragnehmer mit einer Teilleistung trotz
    Setzung einer angemessenen Nachfrist in Verzug geraten,
    kann der Auftraggeber – unbeschadet seines Rücktritts-
    rechtes bezüglich der Gesamtleistung – auch nur hinsicht-
    lich dieser Teilleistung oder der noch ausständigen
    Leistung den Vertragsrücktritt erklären. Der Auftraggeber
    ist nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Nach-
    frist zur Ersatzvornahme berechtigt. Der Auftragnehmer
    hat sämtliche Kosten der Ersatzvornahme zu tragen. Bei
    Verschulden haftet er überdies für alle daraus
    entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschäden.
  14. Arbeitnehmervorschriften
    Hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitskräften hat der
    Auftragnehmer alle kollektivvertraglichen, arbeits- und
    sozialrechtlichen Bestimmungen sowie sämtliche Arbeit-
    nehmerschutzvorschriften, insbesondere das Arbeitneh-
    merInnenschutzgesetz (einschließlich Verordnungen),
    genauestens zu beachten.
    Der Auftragnehmer hat einen Baustellenverantwortlichen
    namentlich bekannt zu geben und das Protokoll einer
    Erstevaluierung dem Auftraggeber auszuhändigen.
    Bei der Beschäftigung von Leiharbeitskräften ist auch das
    Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zu berücksichtigen.
    Im Falle der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte
    sind weiters alle hiefür geltenden Vorschriften,
    insbesondere das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das
    Fremdenpolizeigesetz sowie das Passgesetz genauestens
    einzuhalten.
    Bei Verstoß gegen diese Vorschriften haftet der Auftrag-
    nehmer für alle daraus entstehenden Nachteile
    einschließlich Folgeschäden. Wenn der Auftragnehmer
    nicht unverzüglichen den gesetzmäßigen Zustand herstellt,
    behält sich der Auftraggeber weitere Schritte (insbesonde-
    re den Rücktritt vom Vertrag) vor.
  15. Sonstiges
    Die Anbringung von Firmen- oder Werbetafeln darf nur im
    Einvernehmen mit dem Auftraggeber erfolgen.
    Für den vom Auftragnehmer oder einem Lieferanten auf
    der Baustelle gelagerten Bewehrungsstahl sowie für die
    vom Auftragnehmer dort gelagerten Geräte wird vom
    Auftraggeber keine Haftung übernommen. Wird der gelie-
    ferte Bewehrungsstahl über Verlangen des Auftraggebers
    erst später verlegt, haftet der Auftraggeber nach der
  16. Woche für Verlust und Beschädigung.
    Der Auftragnehmer hat seine Arbeitsstelle sowie seine
    Lager-, Unterkunfts- und Werkstättenräume stets sauber
    zu halten, insbesondere ist er verpflichtet, das eigene
    Verpackungsmaterial ordnungsgemäß selbst zu
    entsorgen. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung
    innerhalb angemessener Frist nicht nach, erfolgt eine
    Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers. Die
    Zufahrt und der Anliegerverkehr im Baustellenbereich
    dürfen vom Auftragnehmer, von seinem Personal und
    seinen Lieferanten nicht behindert werden.
    Die von Behörden nachträglich (z.B. aus Rücksicht auf
    Anrainer) erlassenen Auflagen sind genauestens einzuhal-
    ten.
  17. Gerichtsstand
    Gerichtsstand ist auch der Erfüllungsort. Es gilt formelles
    und materielles österreichisches Recht.
  18. Änderungen
    Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingun-
    gen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen
    Bestätigung beider Vertragspartner, dies gilt auch für den
    Fall einer Vereinbarung des Abgehens von der vereinbar-
    ten Schriftform.